Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht dürfen Kirchen künftig die Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion nur noch dann zu einer Einstellungsvoraussetzung machen, wenn die Religion „nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“.
Die Religion muss, so das BAG im Anschluss an den EuGH,
- “nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung
- eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellen.“
Soll also der Bewerber christliche Werte vermitteln, beispielsweise als Religionslehrer, dann darf die Kirche auch künftig die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft verlangen.
Spielt die Religion für das Berufsbild des Bewerbers dagegen keine Rolle, beispielsweise Arzt an einem kirchlichen Krankenhaus, dann darf der Bewerber künftig nicht mehr allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil er konfessionslos ist oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehört.
Hält sich die Kirche oder der kirchliche Träger nicht an diese Vorgaben, kann der abgelehnte Bewerber Schadensersatz verlangen.