Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat, nicht dazu führt, dass sein Resturlaub verfällt oder er hierfür einen finanziellen Ausgleich beanspruchen kann. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen und hierauf in Kenntnis der Sachlage und freiwillig verzichtet hat. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer hierüber im Vorfeld aufklären und im Streitfall beweisen, dass eine solche Aufklärung erfolgt ist.
Hat der Arbeitnehmer nur keinen Urlaub beantragt und fordert er daher eine finanzielle Abgeltung, so steht ihm diese zu, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er den Arbeitnehmer im vorfeld entsprechend informiert hat. Diese pflicht trifft öffentliche und private Arbeitgeber gleichermaßen.